Mit der Klage der VG Media und einer Kartellbeschwerde gegen Google geht die Diskussion um das Leistungsschutzrecht für Presseverlage (LSR) in die nächste Runde. Um den Kontext der Debatte zu verstehen und ihre Entwicklung abzuschätzen, hilft der Blick zurück.

von Heidi Tworek und Christopher Buschow – 1. Juli 2014

"Abmahnwache Leistungsschutzrecht 01.03.2013" by Digitale Gesellschaft on Flickr (CC BY Share-alike)

„Abmahnwache Leistungsschutzrecht 01.03.2013″ by Digitale Gesellschaft on Flickr (CC BY Share-alike)

Seit längerem schon streiten sich die deutschen Presseverlage mit Google um dessen Geschäftsmodell. Schauplatz der Auseinandersetzung ist nicht nur das Feuilleton. Während auf europäischer Ebene unter anderem im “Open Internet Project” für die kartellrechtliche Regulierung der Suchmaschine und ihrer Trefferlisten getrommelt wird, soll in Deutschland ein Leistungsschutzrecht  (LSR) die kostenpflichtige Lizenzierung von Snippets – kurze Textausschnitte etwa bei Google News – durchsetzen. Die Diskussion um das Gesetz ist alt und die Fronten verhärtet. Google verweigert weiterhin jede Lizenzzahlung.

Die Verlage antworten unterdessen juristisch: Als zuständige Verwertungsgesellschaft hat die VG Media jüngst Klage gegen den Suchmaschinenanbieter eingereicht (PDF). Im gleichen Atemzug legten zwölf Großverlage auch auf Bundesebene eine Kartellbeschwerde vor. Diese Versuche einer “Strategischen Institutionalisierung” zielen darauf, die Wertschöpfung der Verlage, insbesondere ihre Distribution von Inhalten, vor dem Zugriff durch neue Wettbewerber zu schützen. Kommentatoren beschreiben die Auseinandersetzung daher auch als eine “Reibung” zwischen alten und neuen Medien. Doch ist die Debatte um das Leistungsschutzrecht ein Novum? Ein bisher unbeachteter und überraschend ähnlicher Gesetzentwurf aus den 1920er-Jahren hilft, die Auseinandersetzungen um den Schutz journalistischer Inhalte besser zu verstehen.

Neue Konkurrenz

Auch damals prallten alte und neue Medien aufeinander: Mit der Markteinführung des Radios wurde es möglich, an Zeitungen per Radio verbreitete Nachrichten sehr einfach mitzuhören und abzuschreiben – für die Nachrichtenagenturen eine Bedrohung ihres Geschäftsmodelles. Sie fürchteten “Nachrichtendiebstahl” durch “hinterlistige” Konkurrenten, die die “Früchte unserer Arbeit” ausbeuten könnten (Kent Cooper, Geschäftsführer der Associated Press). Diskutiert wurde, ob das Abschreiben von Inhalten mit dem Diebstahl eines materiellen Objektes vergleichbar sei. So entstand die Forderung nach einem rechtlich geregelten Nachrichtenschutz.

Die Rhetorik aus den 20er-Jahren ähnelt auf erstaunliche Weise den Vorwürfen, die die Verlage heute gegen Google erheben. So hieß es zu Anbeginn der aktuellen Diskussion, “Internetpiraten” würden eine “schleichende Enteignung” der Presse betreiben. Im Jahr 2013 verglich Mathias Döpfner, Vorstandsvorsitzender von Axel Springer, den Suchmaschinenanbieter mit einer “Hehlerbande” und Googles Geschäftsmodell mit “Ladendiebstahl”. Daher sei ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage notwendig.

Gleichermaßen schwierig gestaltete es sich jedoch in beiden Fällen, die “unentgeltliche Ausnutzung” empirisch nachzuweisen. Das “Raubrittertum im Internet” ist heute ebenso unbelegt wie die damalige Feststellung, der Nachrichtendiebstahl sei um 1920 auf ein “zuvor unvorstellbares Volumen” angewachsen (Kurt Häntzschel, Ministerialrat im Reichsinnenministerium).

Strategische Maßnahmen

Die Idee des Nachrichtenschutzes blieb damals dennoch auf der Tagesordnung. Zum Ort der Verhandlung wurde die Pressesachverständigenkonferenz des Völkerbundes (PDF) im August 1927 in Genf. Hier waren internationale Vertreter aus Politik und Presse zusammenkommen, um medienpolitische Richtungsentscheidungen zu treffen.

Eine führende Rolle kam der größten privatwirtschaftlichen (jedoch offiziösen) Nachrichtenagentur Deutschlands, Wolff’s Telegraphisches Bureau, zu. Ihr Direktor Heinrich Mantler vertrat die Meinung, der Nachrichtenschutz sei “einer der wichtigsten, wenn nicht gar der wichtigste Punkt, auf der Tagesordnung”. Seine Aussage erinnert frappierend an die Einordnung deutscher Pressemanager, die das Leistungsschutzrecht als “die wichtigste medienpolitische Initiative seit Jahrzehnten” (Bodo Hombach, Geschäftsführer WAZ-Mediengruppe) und als “in seiner strategischen Bedeutung kaum zu überschätzen” (Mathias Döpfner) bezeichneten.

Wolff’s Telegraphisches Bureau verfolgte ähnliche Interessen wie die deutschen Regierungsvertreter, die die Weimarer Republik auf internationaler Ebene als Pionier in der Gesetzgebung profilieren wollten. Ähnlich produktiv gestaltete sich das Zusammenspiel zwischen Verlagen und (nationaler) Politik im Falle des Leistungsschutzrechtes. Erstere, allen voran der größte europäische Verlag Axel Springer, entwickelten die Regulierungsidee und unterbreiteten sie zentralen Persönlichkeiten wie Kulturstaatsminister Bernd Neumann, der anschließend forderte, die verlegerische “Rechtsposition angemessen zu schützen”. Kritische Stimmen waren Mitte 2009 (noch) nicht zu vernehmen – möglicherweise auch, da der Meinungsbildungsprozess der Parteien mit dem Wahlkampf zur Bundestagswahl 2009 zusammenfiel. Im Resultat fand die Forderung der Presseverlage Eingang in den Koalitionsvertrag aus dem Oktober 2009, der die Umsetzung des Gesetzes festschrieb.

Genese der Gesetzentwürfe

Bei der Pressesachverständigenkonferenz 1927 in Genf hatte man nach längeren Verhandlungen den Schutz unveröffentlichter Nachrichten auf internationaler Ebene festgeschrieben. Den Umgang mit veröffentlichten Nachrichten sollte jedes Land in eigenen Gesetzen regeln. Die deutschen Regierungsvertreter erstellten direkt im Anschluss an die Konferenz eine Gesetzesvorlage.

Einer der wichtigsten Fürsprecher war Kurt Häntzschel, der neben seiner Beschäftigung im Innenministerium gleichzeitig auch als Presserechtler auftrat. Seiner Ansicht nach sollte ein Nachrichtenschutz die gesellschaftliche Rolle der Meinungspresse sowie die internationale Position der deutschen Nachrichtenagenturen vor der Konkurrenz durch die neuen Medien bewahren. Vergleichbare Argumente finden sich, wenn auch weniger deutlich formuliert, in der heutigen Debatte: So gelang es den Verlagen ihr wirtschaftliches Interesse an einem Leistungsschutzrecht unter dem Kampfbegriff “Qualitätsjournalismus” – für den die Verlage stehen sollten – zum Gemeinwohl zu stilisieren. Die Verlage und ihre Verbände waren diejenigen, die den politischen Prozess mit viel Druck, Terminspekulationen und einer “Unterstützung der Koalition” vorantrieben. So schrieben sie zügig nach der Fixierung im Koalitionsvertrag, in enger Abstimmung mit den Gewerkschaften, einen eigenen Gesetzentwurf, der vermutlich dem Bundesministerium der Justiz als Vorlage überlassen werden sollte.

Unklarheiten und Zweifel

Verblüffende Parallelen zeigen sich auch in den Debatten um die Gesetzentwürfe. Teils sind dieselben Unklarheiten dokumentiert. Eine grundlegende Frage war 1928 zunächst, wer überhaupt in den Genuss eines Nachrichtenschutzes kommen sollte. Anfangs wollte das Innenministerium nur “Verfasser” von Nachrichten schützen. Als die Unschärfe des Begriffes deutlich wurde, einigte man sich auf “berufsmäßige Nachrichtensammler”, sodass auch freiberufliche Journalisten einbegriffen waren. Das Leistungsschutzrecht sollte ursprünglich nur Presseverlage begünstigen. Nach dem Protest von Bloggern und anderen, die grundsätzliche Zweifel am Gesetz angemeldet hatten, wurde der Kreis um “verlagstypische” Angebote erweitert.

Schon in den 1920er-Jahren debattierte man intensiv darüber, wie lange ein Nachrichtenschutz gelten sollte. Im Gespräch waren damals 12, 18 oder 24 Stunden nach Veröffentlichung. Eingewandt wurde aber, dass nicht immer dokumentiert werden könne, zu welchem Zeitpunkt eine Nachricht überhaupt veröffentlicht wurde. Die praktische Bestimmung der Schutzdauer blieb daher besonders unklar. Das Leistungsschutzrecht gilt heute für ein Jahr – vorgeschlagen wurde in der Diskussion aber auch eine Schutzdauer von 15 Jahren (Gewerkschaften) und 50 Jahren (Verlage). Besonders vage bleibt der Gesetzestext bei der Frage, wer in der Praxis als Suchmaschine oder als Anbieter gilt, der “Inhalte entsprechend aufbereitet”. Daher haben Kritiker angemerkt, das Leistungsschutzrecht habe den Charakter einer “Arbeitsbeschaffungsmaßnahme” für Rechtsanwälte und Gerichte. Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass in den 1920er-Jahren der damalige Verlegerverband VDZV aufgrund der geplanten zivilrechtlichen Verankerung des Nachrichtenschutzes ebenfalls vor einer “Flut an Gerichtsverhandlungen” warnte.

Grundlegende Zweifel sowohl am Nachrichtenschutz als auch am Leistungsschutzrecht meldeten damals wie heute die Journalisten an. Schon in den 1920er-Jahren machten sie geltend, die bestehenden Gesetze (Urheberrecht, Wettbewerbsrecht) böten bereits hinreichend Schutz. Außerdem würden von einer gesetzlichen Regelung insbesondere größere Unternehmen profitieren. Der Nachrichtenschutz führe damit zu einer unerwünschten Monopolisierung der Nachrichtenproduktion. Im Gegenteil sei es notwendig, dass Nachrichten die “größte Öffentlichkeit” erreichten (so Walter Quix-Mülheim, Journalist).

Zukünftige Entwicklungen

Den letzten Entwurf des Gesetzes zum Schutze des Nachrichtenwesens veröffentlichte das Reichsinnenministerium im April 1932. Er wurde nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten im Zuge der Gleichschaltung der Presse nie ratifiziert. Im März 2013 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Leistungsschutzrecht für Presseverlage. Obwohl mehr als 80 Jahre die beiden Debatten trennen, sind bemerkenswerte Übereinstimmungen dokumentiert. Sie zeigen sich sowohl bei den beteiligten Akteuren, ihren Argumenten und ihrer Rhetorik als auch in den Unklarheiten beider Gesetzestexte. Die hier dokumentierte Episode deutet darauf hin, dass uns Fragen des Nachrichtenschutzes – und damit des Schutzes von Geschäftsmodellen – auch in Zukunft begleiten werden. In diese Richtung weist bereits die Auseinandersetzung zwischen Focus Online und Bild Plus, in der Inhalte aus einem Paid-Content-Angebot (Bild) durch ein frei verfügbares journalistisches Konkurrenzangebot (Focus) übernommen – abgeschrieben – werden. Da das Urheber- und ebenso das neue Leistungsschutzrecht hier nicht greifen, werden wir mithin zu einer neuen Diskussion um den Schutz von (Exklusiv-)nachrichten kommen. Die Wissenschaft sehen wir in der Rolle, diese Debatten zu begleiten und kritisch zu reflektieren – dabei kann der Blick zurück sehr hilfreich sein.


Dieser Artikel beruht auf zwei Veröffentlichungen der Autoren. Alle hier genutzten Zitate sind in diesen Beiträgen mit Originalquellen belegt.

(Crosspost eines Beitrages von Heidi Tworek und mir, der zuvor bei VOCER, iRights und Golem erschien).

Share on FacebookShare on Google+Share on LinkedInTweet about this on TwitterShare on TumblrEmail this to someone
Leistungsschutzrecht: Wiederholt sich die Geschichte?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>