Im Rahmen der IJK-Veranstaltung Gründungsmanagement im Web 2.0 referierte Dr. Tobias Gostomzyk zum Thema „Weblog, Wikipedia & Co. – Rechtsrisiken für Start-Ups im Web 2.0“.
Der auf Marken- und Medienrecht spezialisierte Rechtsanwalt der Kanzlei HÖCKER gewährte interessante und hilfreiche Einblicke in die rechtliche Perspektive des Gründungsmanagements, im Speziellen zu Aspekten der Gesellschaftsform, Schutzrechte, Zulassungspflichten, Haftungsrisiken und rechtlichen Fallstricken des Marketings.
„Unternehmen werden gegründet, obwohl es so viele Rechtsregeln gibt“
Bei der Wahl der geeigneten Gesellschaftsform verwies Dr. Gostomzyk auf zwei wesentliche Aspekte: die Höhe des Mindestkapitals und das Maß der Haftungsbeschränkung.
So gelten Einzelunternehmen und die GbR als Gesellschaftsformen, deren Gründung zwar kein Mindestkapital erfordert, ihre Gründer jedoch mit ihrem Privatvermögen voll haftbar sind. In Abgrenzung dazu haften Gründer einer GmbH lediglich in Höhe der Mindesteinlage. Bei der KG ist zwischen dem Komplementär und dem Kommanditisten zu unterscheiden: Während der Komplementär voll haftet, haftet der Kommanditist lediglich mit seiner Einlage.
„Ideen sind grundsätzlich nicht geschützt“
Schützen lässt sich nach Dr. Gostomzyk lediglich der „Auftritt“ einer Marke. So gelten als Schutzrechte in diesem Zusammenhang insbesondere:
- Firmenname (Marke und Unternehmenskennzeichen),
- Domain,
- Geschmacksmuster (Design)
- und Patente (für technische Erfindungen).
Voraussetzung des Eintrags einer Marke in das Markenregister ist beispielsweise ein hohes Maß an Unterscheidungskraft.
„Business/ TV-Podcasts – Was ist zulassungspflichtig und was nicht?“
Am Beispiel des Online-TVs zeigte Dr. Gostomzyk einzelne Herausforderungen des Internetrechts. Dieses ist grundsätzlich erst einmal zulassungspflichtig. Ausnahmen ergeben sich beispielsweise erst dann, wenn die Zahl der potenziellen Nutzer zum zeitgleichen Empfang weniger als 500 beträgt, die Inhalte nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind, es sich um einen Eigenwerbekanal handelt oder Inhalte lediglich dem persönlichen oder familiären Zweck dienen.
„Rechtsirrtümer-Quiz – Sind Sie haftbar?“
Haftungsfragen gehören zum Kompliziertesten im deutschen Recht. Dr. Gostomzyk brachte anhand seines Rechtsirrtümer-Quiz etwas Licht ins Dunkel der Haftungsfragen im Web und klärte die Seminarteilnehmer über Haftungsrisiken bei Weblogs, Hyperlinks und dem Impressum auf:
So verpflichtet die Kenntnis von rechtswidrigen Blogeinträgen im Web, die Löschung dieser. Bei Hyperlinks auf fremde Seiten sei wiederum entscheidend, inwieweit man sich die verlinkte Information zu eigen mache oder zumutbare Prüfpflichten verletze. Darüber hinaus verwies Dr. Gostomzyk auf die Notwendigkeit einer rechtskonformen Ausgestaltung des Impressums (§5 TMG). Disclaimer gelten dabei grundsätzlich als rechtlich nicht bindend: „Man kann sich nicht von allen Haftungsrisiken per se frei sprechen!“
„Marketing – voller juristischer Fallstricke!“
Unwahre Tatsachenbehauptungen im Web, Verwendung von Zeitungsartikeln, Nutzung von Adressdatenbanken, Kontaktaufnahmen per E-Mail und Telefon, … Abschließend informierte Dr. Gostomzyk die Teilnehmer des Seminars über die juristischen Fallstricke des Marketings.
Zum Schutz der eigenen Unternehmensreputation kann es aus marketingstrategischer Perspektive unumgänglich sein, sich mit unwahren Tatsachenbehauptungen im Web (z. B. bei Wikipedia) auseinanderzusetzen. Bevor rechtliche Schritte erwogen werden, rät Dr. Gostomzyk jedoch zur Nutzung internetadäquater Kommunikationsmaßnahmen, etwa entsprechender Kommentierungs- und Diskussionsfunktionen bzw. der Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Anbieter.
Zeitungsartikel gelten als urheberrechtlich geschützt. Ohne die Einholung der Nutzungsrechte dürfen nur Teile des Artikels zitiert werden oder Links zu den entsprechenden Online-Ausgaben der Zeitung gesetzt werden.
Im Namen der Seminarteilnehmer danken wir Dr. Gostomzyk für die spannenden und aufschlussreichen Einblicke in die digitalen Rechtsfragen des Gründungsmanagements im Web 2.0.
Friederike Mohr und Janke Wusowski